Wappen mit Schrift

Auszüge aus dem Amtsblatt der Gemeinde Reinsberg, Ausgabe vom 24.01.2005: 

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan "Windpark Dittmannsdorf" - Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg hat am 15. November 2004 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Windpark Dittmannsdorf" als Satzung beschlossen. Der Planbereich ist aus dem  Übersichtsplan ersichtlich (Abbildung - verkleinerter Lageplan vom 15.11.2004 und Satzung über den Bebauungsplan "Windpark Dittmannsdorf").

Lageplan des Bebauungsplans  Verkleinerter Lageplan vom 15.11.2004

Gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) treten der Bebauungsplan "Windpark Dittmannsdorf" und die örtlichen Bauvorschriften mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan in der Fassung vom 15.11.2004 maßgebend. Bebauungsplan einschließlich der Begründung kann beim Bauamt der Gemeindeverwaltung Reinsberg, Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung sind gem. § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, Mängel in der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Reinsberg, den 24.01.2005

Rost
Stellv. Bürgermeister

  

Satzung über den Bebauungsplan "Windpark Dittmannsdorf"

Auf der Grundlage des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141) i. V. m. § 89 SächsBO und § 4 SächsGemO hat der Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg in öffentlicher Sitzung am 15.11.2004 den Bebauungsplan "Windpark Dittmannsdorf" als Satzung beschlossen.

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist der Lageplan des zeichnerischen Teils des Bebauungsplanes in der Fassung vom 15.11.2004 maßgebend. Dieser ist Bestandteil der Satzung.

§ 2
Bestandteile der Satzung

Der Bebauungsplan besteht aus:
1. Lageplan mit zeichnerischen Teil in der Fassung vom 15.11.2004
2. Textlicher Teil mit Begründung in der Fassung vom 15.11.2004

§ 3
Inkrafttreten

Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 12 BauGB in Kraft.

Reinsberg, den 19.01.2005

Rost
Stellv. Bürgermeister

   

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Reinsberg, 01/2005