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Aktuelle Informationen der Verwaltung

Aktuelle Informationen und Termine: in der monatlichen Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Reinsberg


Stellenausschreibung

Der Bürgerpolizist informiert und bittet um Mithilfe und Hinweise
Amtliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Sächsischen Meldegesetz
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012

 

Stellenausschreibung

Die Gemeinde Reinsberg sucht zum nächstmöglichen Termin einen/eine Hilfskraft Kämmerei/Doppik

Das Aufgabengebiet der befristeten Teilzeitstelle (20 Wochenstunden) umfasst folgende Schwerpunkte:

Gewünscht wird eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter sowie vorhandene Kenntnisse in der Doppelten Buchführung.

Gute Kenntnisse von PC-Anwendungen (Textverarbeitung und Tabellenkalkulation), Zuverlässigkeit, Organisations- und Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und Flexibilität werden vorausgesetzt.

Frauen sind ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Selbiges gilt auch für behinderte Menschen.

Wenn Sie Interesse an dieser Aufgabe haben, bewerben Sie sich mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen. Beizubringen ist auch ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.

Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 20.01.2012 an

Gemeindeverwaltung Reinsberg
Kirchgasse 2
09629 Reinsberg

Der Beschäftigungsumfang beträgt 20 Wochenstunden und ist vorerst auf 6 Monate befristet. Die Vergütung erfolgt nach TVöD.

Hubricht
Bürgermeister

 

Der Bürgerpolizist informiert und bittet um Mithilfe und Hinweise

- Polizeirapport -

1. Eingeschlagenes Fenster
Am 30.11.2011 gegen 01:30 Uhr wurde bei einem Einfamilienhaus in Reinsberg, Nordstraße durch unbekannte Täter mittels eines Steines eine Thermoscheibe eingeschlagen.

2. Zerstörter Briefkasten
Unbekannte Täter zerstörten am 03.12.2011 in der Zeit von 19:15 Uhr bis 21:30 Uhr in der Nordstraße in Reinsberg einen an einem Bauzaun befestigten Briefkasten.

3. Beschädigte Fahrzeuge
An 2 PKW und einem Kleintransporter wurden in der Zeit vom 03.12.2011, 23:00 Uhr bis 04.12.2011, 08:45 Uhr durch unbekannte Personen Sachbeschädigungen verursacht. Die Fahrzeuge waren abgestellt auf einem umfriedeten Grundstück in Reinsberg, Nordstraße.

4. Diebstahl von Baumaterialien
Am 12.12.2011 gelangte zur Anzeige, dass durch unbekannte Personen aus einem umfriedeten Grundstück in der Nordstraße in Reinsberg Baumaterialien entwendet wurden. Des Weiteren wurden an einem Fahrzeug zwei Reifen zerstochen.

5. Umgeworfene Bauzäune
Am 14.12.2011 gegen 20:05 Uhr wurde im Polizeirevier Freiberg mitgeteilt, dass in Reinsberg, Nordstraße, als Grundstücksumfriedung dienende Bauzäune umgefallen waren. Nach Prüfung durch den Grundstückseigentümer wurde eine Anzeige wegen Sachbeschädigung aufgenommen.

6. Sachbeschädigungen an einem Lichtmast u.a.
Vermutlich am Montag, den 12.12.2011 befuhr ein bisher unbekannter hellfarbiger LKW mit Tiefauflieger in Steinbach die Mohorner Straße in Richtung Oberholz-Mohorn, obwohl diese Straße für LKW gesperrt ist. Nach Passieren des Zugverbandes mussten Abschürfungen an einem Lichtmast, Verformungen an einer Kabelschiene, ein beschädigter Baum sowie umgerissene Straßenbegrenzungspfähle festgestellt werden.

7. Beschädigungen an Bauzäunen
Unbekannte Täter warfen in Reinsberg, Nordstraße wiederum den als Grundstücksumfriedung dienenden Bauzaun um, wobei zwei Zaunsfelder beschädigt wurden. Der Sachverhalt wurde am 16.12.2011 gegen 20:50 Uhr festgestellt.

8. Einbruch in Einfamilienhaus
In der Zeit vom 17.12.2011, 14:00 Uhr bis 18.12.2011, 18:30 Uhr drangen der/die unbekannte Täter gewaltsam in ein Einfamilienhaus in Reinsberg, Zur Siedlung ein. Es wurden mehrere Räume durchsucht und eine Armbanduhr von geringem Wert entwendet.

Erber
Polizeikommissar

  

Das Einwohnermeldeamt informiert

Amtliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Sächsischen Meldegesetz (SächsMG)

Das SächsMG vom 04.07.2006 (SächsGVBl. S. 388) gestattet nach §§ 30 Abs. 2, 32 Abs. 4, 5 und 33 SächsMG, aus dem Melderegister Auskünfte zu erteilen, sofern Sie nicht widersprochen haben.

Hier folgende Widerspruchsmöglichkeiten bei der Weitergabe von Meldedaten (Übermittlungssperren):

Widerspruch gegen die Übermittlung an Religionsgesellschaften (Nr. 1)
Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 SächsMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen (Nr. 2 und 5)
Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 2 SächsMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprechen. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien (Nr. 3)
Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 33 Abs. 1 SächsMG, Parteien, Wählergruppen und andere im Zusammenhang mit Wahlen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage (Nr. 4)
Adressbuchverlage dürfen nach § 33 Abs. 3 SächsMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden.
Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Internetauskunft (Nr. 6)
Einfache Melderegisterauskünfte können gemäß den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 SächsMG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32 Abs. 4 SächsMG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.
Entsprechende Anträge sind an die Gemeindeverwaltung Reinsberg, Einwohnermeldeamt, Kirchgasse 2 schriftlich, zu richten, nicht fernmündlich.
Bei Widersprüchen zu Ehejubiläen müssen beide Ehegatten widersprechen.

Schirmer
Einwohnermeldeamt

  

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012

Steuerfestsetzung

Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung am 25.01.2011 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt auf:

280 v.H. für die Betriebe der Land- u. Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
385 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze sind gegenüber dem Haushaltsjahr 2011 unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2011 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.

Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf das in diesem Bescheid angegebene Bankkonto der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung, kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Reinsberg, Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg einzulegen.

Reinsberg, den 06.01.2012

Hubricht
Bürgermeister

 

 
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Reinsberg, 01/2012