Aktuelle Informationen und Termine: in der monatlichen Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Reinsberg
Die Gemeinde Reinsberg sucht zum nächstmöglichen Termin einen/eine Hilfskraft Kämmerei/Doppik
Das Aufgabengebiet der befristeten Teilzeitstelle (20 Wochenstunden) umfasst folgende Schwerpunkte:
Gewünscht wird eine abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter sowie vorhandene Kenntnisse in der Doppelten Buchführung.
Gute Kenntnisse von PC-Anwendungen (Textverarbeitung und Tabellenkalkulation), Zuverlässigkeit, Organisations- und Teamfähigkeit, Einsatzbereitschaft und Flexibilität werden vorausgesetzt.
Frauen sind ausdrücklich zur Bewerbung aufgefordert. Selbiges gilt auch für behinderte Menschen.
Wenn Sie Interesse an dieser Aufgabe haben, bewerben Sie sich mit aussagefähigen Bewerbungsunterlagen. Beizubringen ist auch ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 20.01.2012 an
Gemeindeverwaltung Reinsberg
Kirchgasse 2
09629 Reinsberg
Der Beschäftigungsumfang beträgt 20 Wochenstunden und ist vorerst auf 6 Monate befristet. Die Vergütung erfolgt nach TVöD.
Hubricht
Bürgermeister
- Polizeirapport -
1.
Eingeschlagenes Fenster
Am 30.11.2011
gegen 01:30 Uhr wurde
bei einem Einfamilienhaus in Reinsberg, Nordstraße durch
unbekannte Täter mittels eines Steines eine Thermoscheibe
eingeschlagen.
2. Zerstörter
Briefkasten
Unbekannte Täter
zerstörten am 03.12.2011 in der Zeit von 19:15 Uhr bis 21:30 Uhr
in der Nordstraße in Reinsberg einen an einem Bauzaun
befestigten Briefkasten.
3. Beschädigte
Fahrzeuge
An
2 PKW
und einem
Kleintransporter
wurden in
der Zeit
vom 03.12.2011,
23:00 Uhr
bis 04.12.2011,
08:45 Uhr
durch unbekannte
Personen
Sachbeschädigungen
verursacht. Die
Fahrzeuge waren
abgestellt auf
einem umfriedeten
Grundstück
in Reinsberg,
Nordstraße.
4. Diebstahl
von
Baumaterialien
Am
12.12.2011
gelangte zur
Anzeige, dass
durch unbekannte
Personen aus
einem umfriedeten
Grundstück
in der
Nordstraße
in Reinsberg
Baumaterialien
entwendet wurden.
Des Weiteren
wurden an
einem Fahrzeug
zwei Reifen
zerstochen.
5. Umgeworfene
Bauzäune
Am 14.12.2011
gegen 20:05 Uhr wurde
im Polizeirevier Freiberg mitgeteilt, dass in Reinsberg, Nordstraße,
als Grundstücksumfriedung dienende Bauzäune umgefallen
waren. Nach Prüfung durch den Grundstückseigentümer
wurde eine Anzeige wegen Sachbeschädigung aufgenommen.
6.
Sachbeschädigungen an einem Lichtmast u.a.
Vermutlich
am Montag,
den 12.12.2011
befuhr ein
bisher
unbekannter
hellfarbiger LKW
mit Tiefauflieger
in Steinbach
die Mohorner
Straße in
Richtung
Oberholz-Mohorn,
obwohl diese
Straße für
LKW gesperrt
ist. Nach
Passieren des
Zugverbandes
mussten
Abschürfungen
an einem
Lichtmast,
Verformungen an
einer
Kabelschiene, ein
beschädigter
Baum sowie
umgerissene
Straßenbegrenzungspfähle
festgestellt
werden.
7.
Beschädigungen
an Bauzäunen
Unbekannte Täter
warfen in
Reinsberg, Nordstraße wiederum den als Grundstücksumfriedung
dienenden Bauzaun um, wobei zwei Zaunsfelder beschädigt wurden.
Der Sachverhalt wurde am 16.12.2011 gegen 20:50 Uhr festgestellt.
8. Einbruch in
Einfamilienhaus
In der Zeit vom
17.12.2011, 14:00 Uhr
bis 18.12.2011, 18:30 Uhr drangen der/die unbekannte Täter
gewaltsam in ein Einfamilienhaus in Reinsberg, Zur Siedlung ein. Es
wurden mehrere Räume durchsucht und eine Armbanduhr von geringem
Wert entwendet.
Erber
Polizeikommissar
Das Einwohnermeldeamt informiert
Das SächsMG vom 04.07.2006 (SächsGVBl. S. 388) gestattet nach §§ 30 Abs. 2, 32 Abs. 4, 5 und 33 SächsMG, aus dem Melderegister Auskünfte zu erteilen, sofern Sie nicht widersprochen haben.
Hier folgende Widerspruchsmöglichkeiten bei der Weitergabe von Meldedaten (Übermittlungssperren):
Widerspruch
gegen
die Übermittlung an Religionsgesellschaften (Nr. 1)
Das Meldegesetz
sieht vor, dass den
Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von
Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben
Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der
betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied
selbst - kann jedoch nach § 30 Abs. 2 SächsMG die
Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung
ist nicht erforderlich.
Widerspruch bei
Alters- und Ehejubiläen (Nr. 2 und 5)
Wenn Sie ein
Alters- oder Ehe- oder
Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde
auf Grund von § 33 Abs. 2 SächsMG eine auf folgende Daten
beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen,
Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die
Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit
Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen
erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit.
Diese Auskünfte
dürfen
jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprechen. Das
Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem
Jubiläum ausgeübt werden.
Eine Begründung
ist nicht
erforderlich.
Widerspruch
gegen
Übermittlung an Parteien (Nr. 3)
Im Zusammenhang
mit Wahlen dürfen
nach § 33 Abs. 1 SächsMG, Parteien, Wählergruppen und
andere im Zusammenhang mit Wahlen im Rahmen von so genannten
Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser
Datenübermittlung können Sie widersprechen.
Eine Begründung
ist nicht
erforderlich.
Widerspruch
gegen
Übermittlung an Adressbuchverlage (Nr. 4)
Adressbuchverlage
dürfen nach §
33 Abs. 3 SächsMG Auskünfte über Vor- und
Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden.
Dieser
Auskunftserteilung
können Sie
widersprechen.
Eine Begründung
ist nicht
erforderlich.
Widerspruch
gegen
Internetauskunft (Nr. 6)
Einfache
Melderegisterauskünfte
können gemäß
den
Voraussetzungen
des §
32 Abs.
4 SächsMG
auch mittels
automatisierten
Abrufs über
das Internet
erteilt werden.
Ein Abruf
ist nicht
zulässig,
wenn Sie
gemäß
§ 32
Abs. 4
SächsMG
dieser Form
der
Auskunftserteilung
widersprechen.
Entsprechende
Anträge sind an die Gemeindeverwaltung Reinsberg,
Einwohnermeldeamt, Kirchgasse 2 schriftlich, zu richten, nicht
fernmündlich.
Bei Widersprüchen
zu Ehejubiläen
müssen beide Ehegatten widersprechen.
Schirmer
Einwohnermeldeamt
Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Haushaltssatzung am 25.01.2011 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2011 festgesetzt auf:
280
v.H.
für die
Betriebe der
Land- u.
Forstwirtschaft
(Grundsteuer A)
und
385
v.H.
für die
Grundstücke
(Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Haushaltsjahr 2011 unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2012 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2012 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2011 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2012 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf das in diesem Bescheid angegebene Bankkonto der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung, kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Reinsberg, Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg einzulegen.
Reinsberg, den 06.01.2012
Hubricht
Bürgermeister
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