Ausnahmen für das Abbrennen offener Feuer regelt die Polizeiverordnung der die Gemeinde Reinsberg in der Fassung vom 01.03.2004. Für das Abbrennen von offenen Feuern, z. B. kleinen Lagerfeuern, die bei bestimmten Festen zum Brauchtum gehören (z. B. 30. April Walpurgisnacht, 24. Juni Johannisfeuer), ist die Erlaubnis der Ortspolizeibehörde erforderlich. Das Abbrennen kann auf Antrag genehmigt und mit Auflagen verbunden werden oder ist zu untersagen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.
Der schriftliche Antrag muss spätestens 8 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen in der Gemeindeverwaltung vorliegen, alle wesentlichen Angaben sowie die Unterschrift des Beantragenden enthalten. Sie erhalten nach Prüfung einen Bescheid, der kostenpflichtig ist.
Ein Antragsformular können Sie herunterladen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Verwaltungskosten entstehen: 13,00 EUR
Ihr
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde
Reinsberg
Heidrun Schirrmeister
Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: buergerbuero (at) gemeinde-reinsberg.de
Postanschrift:
Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg
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