Ein Feuerwerk der Klassen I und II ist grundsätzlich (außer am 31.12.) genehmigungs- und gebührenpflichtig. Eine Ausnahmegenehmigung wird von der Ortspolizeibehörde erteilt und mit Auflagen verbunden oder ist zu untersagen, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen des Feuerwerkes nicht ermöglichen. Der schriftliche Antrag muss spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrennen in der Gemeindeverwaltung vorliegen und muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname,
Straße, Wohnort, Telefonnummer des Antragstellers
- Termin/Anlass für das
Feuerwerk
- Standort der Abbrennstelle des
Feuerwerkes (genaue Straßenangaben)
- Eigentümer des Grundstückes
- Zeitraum des Abbrennens (Uhrzeit
von – bis)
- Verantwortlicher
- Datum, Unterschrift
Ein Antragsformular können Sie herunterladen.
Folgende Bearbeitungsgebühren/Kosten entstehen: 15,33 EUR
Die Ausnahmegenehmigung gilt nur, wenn der Betrag in der Gemeinde eingegangen ist.
Ihr
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde
Reinsberg
Heidrun Schirrmeister
Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: E-Mail: buergerbuero (at) gemeinde-reinsberg.de
Postanschrift:
Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg
Rechtsvorschrift: § 24 Abs. 1, Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 31.01.1991 (BGBl. I S. 169) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.06.1998 (BGBl. I S. 1530), geändert am 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785), geändert am 01.09.2002 (BGBl. S. 3434) zuletzt geändert am 11.10.2002 (BGBl. I S. 3970)
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