Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere § 7a des
Wasserhaushaltsgesetzes) müssen bestehende Kleinkläranlagen spätestens bis
zum 31.12.2015 mit einer biologischen Reinigungsstufe ausgestattet werden. Neue
Kleinkläranlagen müssen grundsätzlich mit einer biologischen Reinigungsstufe
ausgerüstet sein.
Für die damit verbundenen Investitionen werden vom Sächsischen
Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft Fördermittel bereit gestellt.
Gefördert wird der Neubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen mit
biologischer oder weitergehender Behandlung von häuslichem oder mit häuslichem
vergleichbaren Abwasser. Gefördert werden alle Reinigungsverfahren, die die
gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Nach dem aktuellen Stand der Technik sind
das u. a.:
Nicht gefördert werden:
Verfahren zur Fördermittelgewährung:
Grundlage der Förderung ist die Richtlinie Siedlungswasserwirtschaft - SWW/2007
vom 02.03.07. Der Richtlinientext einschließlich aller zugehörigen Formblätter
ist abrufbar unter: www.smul.sachsen.de
oder www.sab.sachsen.de.
Interessenbekundung, Förderantrag und Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn
Durch Bauherrn wird das Interesse am Bau und der Förderung einer privaten
Kleinkläranlage beim Wasserzweckverband Freiberg bekundet (Formblatt). Der
Wasserzweckverband Freiberg reicht den Förderantrag (Formblatt) bei der Sächsischen
Aufbaubank (SAB) ein. Diese erteilt als zuständige Bewilligungsstelle die
Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Baubeginn (in begründeten Fällen
kann diese Zustimmung auch rückwirkend bis längstens 1. Januar 2006 erteilt
werden). Der Wasserzweckverband Freiberg informiert im Anschluss den Bauherrn,
dass diese nunmehr mit Planung, Kauf und Bau bzw. Nachrüstung der Kleinkläranlage
beginnen können.
Wasserrechtsverfahren
Liegt noch keine wasserrechtliche Erlaubnis vor und soll das gereinigte
Abwasser direkt in ein Gewässer eingeleitet werden, holt der Bauherr die
wasserrechtliche Erlaubnis beim Landratsamt Mittelsachsen als zuständige Wasserbehörde
ein. Wenn die Kleinkläranlage an einen öffentlichen Kanal angeschlossen wird,
ist zwischen dem Bauherrn und dem Betreiber des Kanals (Wasserzweckverband
Freiberg oder Gemeinde Reinsberg) eine Indirekteinleitervereinbarung abzuschließen,
sofern diese noch nicht existiert.
Bau/Abnahme der Kleinkläranlage und Abschluss eines Wartungsvertrages
Der Wasserzweckverband Freiberg berät die Bauherren in dem betreffenden
Ortsteil. Der Bauherr plant, kauft und baut die Kleinkläranlage bzw. den Nachrüstsatz.
Anschließend bestätigt der Wasserzweckverband Freiberg die ordnungsgemäße
Errichtung der Kleinkläranlagen in einem Abnahmeprotokoll (Formblatt). Der
Bauherr bewahrt alle Unterlagen, insbesondere Wasserrechtsbescheid,
Abnahmeprotokoll und Rechnungsbelege, auf und schließt einen Wartungsvertrag
ab.
Ansprechpartner:
Wasserzweckverband Freiberg
| Postanschrift |
Wasserzweckverband Freiberg Postfach 12 55 09582 Freiberg |
| Telefon | (0 37 31) 7 84-0 |
| WZF.Freiberg (at) t-online.de | |
| Internet | www.wasser-freiberg.de |
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