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Verwaltungsführer der Gemeinde Reinsberg

Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunk-/Fernsehgeräte zum Empfang bereit gehalten werden. Befreit werden kann der Haushaltvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird:

Bitte fügen Sie dem Antrag eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder Schwerbehindertenausweises bei. Dies erledigen wir für Sie bei Vorlage des Originals.

Einen vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben. Nur wenn Sie einen vorsorglichen Befreiungsantrag gestellt haben, kann dieses Antragsdatum bei einer eventuellen Befreiung berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte, dass eine rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben.

Die Befreiung beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Wird der Antrag vor Ablauf eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Zuständigkeit:

Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ), 50656 Köln

Internet: www.gez.de

Die Beantragung ist gebührenfrei.

Ihr Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde Reinsberg
Heidrun Schirrmeister
Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: buergerbuero (at) gemeinde-reinsberg.de

(Rechtsvorschriften: Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung (Art. 4, § 6 Abs. 1)

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Reinsberg, 04/2008