Antrag auf
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
Befreiungen von
der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf
Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass
Rundfunk-/Fernsehgeräte
zum Empfang bereit gehalten werden. Befreit werden kann der
Haushaltvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger
für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn
mindestens eine der nachfolgenden Befreiungsvoraussetzungen
erfüllt wird:
- Empfänger
von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des
Zwölften
Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder
nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- Empfänger von
Grundsicherung im Alter und Empfänger von Grundsicherung bei
Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des
Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII))
- Empfänger von Sozialgeld
oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach §
22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB II)
- Empfänger von Leistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylblG)
- Empfänger von
Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz,
die nicht bei den Eltern leben
- Empfänger von
Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 des
Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten
Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern
leben
- Empfänger von
Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben
- Sonderfürsorgeberechtigte
im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
- blinde oder nicht vorübergehend
wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von
60 % allein wegen der Sehbehinderung, RF-Merkzeichen zuerkannt
- - hörgeschädigte
Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende
Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen
nicht möglich ist, RF-Merkzeichen zuerkannt
- behinderte Menschen, deren Grad
der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 %
beträgt
und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen
ständig nicht teilnehmen können, RF-Merkzeichen zuerkannt
- Empfänger von Hilfe zur
Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des
Sozialgesetzbuchs ((§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe
zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den
landesgesetzlichen Vorschriften
- Empfänger von Pflegezulagen
nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder
Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein
Freibetrag zuerkannt wird.
- Kinder, Jugendliche und junge
Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach
dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB (VIII) in einer
stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
Bitte fügen
Sie dem Antrag eine beglaubigte Kopie des Bewilligungsbescheides oder
Schwerbehindertenausweises bei. Dies erledigen wir für Sie bei
Vorlage des Originals.
Einen
vorsorglichen Antrag sollten Sie stellen, wenn Sie die Sozialleistung
oder die Zuerkennung des RF-Merkzeichens schon bei der zuständigen
Behörde beantragt, aber den Bescheid noch nicht erhalten haben.
Nur wenn Sie einen vorsorglichen Befreiungsantrag gestellt haben,
kann dieses Antragsdatum bei einer eventuellen Befreiung
berücksichtigt werden. Beachten Sie bitte, dass eine
rückwirkende Befreiung nicht möglich ist, auch wenn die
Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben.
Die Befreiung
beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem
der Antrag bei der GEZ eingegangen ist. Wird der Antrag vor Ablauf
eines gültigen Befreiungsbescheides gestellt, wird der Beginn
der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist
festgesetzt. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig,
auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren
Zeitpunkt vorgelegen haben.
Zuständigkeit:
Gebühreneinzugszentrale der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik
Deutschland (GEZ), 50656 Köln
Internet: www.gez.de
Die Beantragung
ist gebührenfrei.
Ihr
Ansprechpartner in der Gemeindeverwaltung:
Bürgerbüro Gemeinde
Reinsberg
Heidrun Schirrmeister
Tel.: 037324 80730
Fax: 037324 80770
E-Mail: buergerbuero (at) gemeinde-reinsberg.de
(Rechtsvorschriften:
Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung
(Art. 4, § 6 Abs. 1)
Reinsberg, 04/2008