Bei einer Nutzung von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus handelt es sich um sogenannte erlaubnispflichtige Sondernutzungen. Hierzu zählen beispielsweise:
Eine Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag und in stets widerruflicher Weise unter Auflagen und Bedingungen erteilt.
Zuständig für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für die Gemeindestraßen, sonstige öffentliche Straßen (Wege und Plätze) sowie für die Ortsdurchfahrten der Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Reinsberg ist die Gemeindeverwaltung Reinsberg.
Für den Bereich der Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten ist der jeweilige Träger der Straßenbaulast bzw. dessen Vertreter (Landkreis Mittelsachsen) zuständig.
Hinweis:
Soweit
im Zusammenhang mit der Sondernutzung Eingriffe in den
Straßenverkehr
erfolgen und verkehrsregelnde Maßnahmen (teilweise oder
vollständige Sperrungen oder Einschränkungen) erforderlich
sind, ist über die Sondernutzungserlaubnis des Baulastträgers
hinaus eine entsprechende verkehrsrechtlich Anordnung einzuholen.
Diese ist gesondert bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Landkreis Mittelsachen
für Staats- und Kreisstraßen, Gemeinde Reinsberg für
Gemeinde- und sonstige öffentliche Straßen im
Gemeindegebiet).
Ihr Ansprechpartner:
Gemeindeverwaltung Reinsberg
Bauamt
Thomas Heidrich
Telefon: 037324-80760
Fax: 037324-80770
E-Mail: bauamt (at) gemeinde-reinsberg.de
Postanschrift: Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg
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